Rechtsfragen zum Arbeitszeit- und Dienstplanrecht

W051

praxisgerecht aufbereitet


Das Seminar thematisiert Rechtsfragen zum Servicetriangel „Personaleinsatz, Arbeitszeit und Dienstplangestaltung“. Neben dem ArbZG, dem TzBfG, dem Tarifrecht (insbes. TVöD, TV-L und dem Mitbestimmungsrecht wird auch aktuelle Rechtsprechung behandelt.


Zu folgenden Terminen findet das Seminar statt:

08.05.2025
Web-Seminar
frei

Teilnehmerkreis m/w:
Personalverantwortliche, Mitarbeiter/innen, die für Dienstplangestaltung verantwortlich sind, Personal-/ Betriebsräte

Das Thema:
Effizienz und Wirtschaftlichkeit in kommunalen und Landes-Einrichtungen betreffen insbesondere Personaleinsatzfragen. Der Servicetriangel „Personaleinsatz, Arbeitszeit und Dienstplangestaltung“ ist auch mit allgemeinen Rechtsfragen verbunden.
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.09.2022 - 1 ABR 22/21 entschieden, dass die Arbeitgeber eine vollständige Arbeitszeiterfassung jetzt und heute umzusetzen haben. Der Referentenentwurf eines Arbeitszeiterfassungsgesetzes des Bundesarbeitsministeriums vom April 2023 ist immer noch nicht umgesetzt. Was gilt zur Zeit?

Zu den Ruhepausen als Arbeitszeit gibt es ein interessantes Urteil des BVerwG vom 13.10.2022, 2 C 24/21. Eine ganz neue Entwicklung in der Überstunden-Rechtsprechung ergibt sich aus dem Urteil des BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 zur Abgrenzung der Überstunden im TVöD/TV-L. Dem scheint das jüngste Urteil des BAG vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 entgegenzustehen. Tut es aber nicht.
Mit Urteil vom 25.03.2021 – 6 AZR 264/20 hat das BAG zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst entschieden. Zudem hat das BAG in drei Urteilen vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 und vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 zum Urlaubsanspruch unionskonforme Entscheidungen verkündet. Schließlich hat das BAG mit Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22 entschieden, dass Teilzeitjob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn ist.
Schon am 09.02.2020 hat der EuGH in zwei Fällen zur Rufbereitschaft und zur Arbeit auf Abruf am 18.10.2023 entschieden. Mit Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 hat der EuGH entschieden, dass Überstundenzuschläge auch bei Urlaub erhalten bleiben.

Das ist ein Ausschnitt aus der neuesten Rechtsprechung. Es gibt also viele Neuerungen, die praxisnah behandelt werden.


Seminarinhalt:

  • Rechtsfragen bei der Dienstplangestaltung: Wirksamwerden, Ankündigungsfristen, Soll-/Ist-Berechnung, Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsrecht

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit am Beispiel der Umkleidezeiten

  • Die Tages- und Wochenarbeitszeit im Spiegel des ArbZG und der Tarifregelungen; besondere Probleme der Wochenarbeitszeitverlängerung unter Berücksichtigung der Ruhezeitproblematik

  • Die Abgrenzung von Mehrarbeit und Überstunden, die Abgrenzung von Überstunden zu Überhang(Plus)-Stunden, die neueste Rechtsprechung zu den Überstunden

  • Wie sieht es mit der Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber aus? Der Referentenentwurf Arbeitszeiterfassungsgesetz des Bundesarbeitsministeriums

  • Probleme mit der Ruhepause: Was versteht man unter „zur freien Verfügung“?

  • Die Behandlung von Sonn- und Feiertagsarbeit, insbesondere bei Wochenfeiertagen

  • Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste anhand Arbeitszeitgesetz und Rechtsprechung

  • Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Dienstplangestaltung und Arbeitszeiteinteilung anhand ausgewählter Fälle aus der Rechtsprechung



Preis:
390,00 € zuzügl. MWSt. (incl. Unterlagen, TN-Nachweis)